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26.09.2007

Lesezeit: etwa 1 Minute

NPD verklagt Arnold

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Bericht
Die NPD-Kreistagsabgeordneten Volker Sachs und Daniel Lachmann haben gegen den Bürgermeister von Wölfersheim und SPD-Landratskandidaten Joachim Arnold Klage beim Verwaltungsgericht in Gießen eingereicht. Arnold solle es unterlassen zu behaupten, dass das Verteilen der so genannten Schulhof-CD vor der Singbergschule eine Sondernutzung gewesen sei und hierfür eine Erlaubnis der Straßenbaubehörde vorliegen müsse. Weiterhin richtet sich die Klage gegen ein Schreiben an die beiden NPD-Abgeordneten, in dem Arnold die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahren angedroht hatte, falls diese das Verteilen der genannten CD wiederholen sollten.

In den Medien, vor allem in der Wetterauer Zeitung, wurde ausführlich über die Verteilaktion der NPD berichtet und u.a. das Verteilen der Tonträger als „rechtswidriges Verhalten“ bezeichnet.

Nach Auffassung der Kläger sind die Behauptungen Arnolds rechtsirrig und unwahr.

§ 16 des Hessischen Straßengesetzes sehe zwar in der Tat vor, dass für Sondernutzungen eine Erlaubnis der Straßenbaubehörde vorliegen müsse. Das Verteilen der erwähnten Tonträger stelle jedoch keine Sondernutzung dar, sondern fiele unter den so genannten Gemeingebrauch. Denn die CDs hätten einen politischen Inhalt und ihre Verteilung erfolgte wie eine Flugblattverteilung im Rahmen der Meinungsfreiheit der NPD-Aktivisten. Wegen der vorrangigen Geltung des Rechtsgutes auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes sei daher keine Erlaubnis für eine solche Verteilung notwendig. Das Verteilen der CDs stelle daher auch keine Ordnungswidrigkeit dar.

Die Behauptungen Arnolds würden zudem den NPD-Abgeordneten unterstellen, in rechtswidriger Weise und gegen geltende Gesetze ihre politische Meinung zu vertreten. Dies stelle überdies eine Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch dar und sei geeignet, das Ansehen der Kläger in der Öffentlichkeit herabzusetzen.

Schließlich stelle die Androhung Arnolds, im Wiederholungsfall ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten nach Auffassung der Kläger möglicherweise sogar eine strafbare Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch dar.

Wer weder die in diesem Land geltenden Gesetze noch die Freiheitsrechte unseres Grundgesetzes kenne, sei, so Lachmann, weder als Bürgermeister und schon gar nicht als Landrat geeignet.
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