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11.03.2007

Lesezeit: etwa 4 Minuten

BRD-Zeitgeist auch im Jugendstrafrecht

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Bericht
Das Recht unterliegt wie fast alles im Leben einem ständigen Wandel. Recht ist damit kein statisches Element, sondern stets Spiegelbild der jeweiligen Staatsform und seiner »gesellschaftlichen Verfaßtheit«. Zuweilen wird es auch als Kampfinstrument mißbraucht (»Feindstrafrecht«). Zwei Beispiele aus der Praxis des Verfassers im Bereich des Jugendstrafrechts sollen dies verdeutlichen.
Beispiel 1: Der Autor hatte einen Jugendlichen vor dem Amtsgericht in einer mitteldeutschen Großstadt zu verteidigen. Dem jungen Mann wurden das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) und versuchte gefährliche Körperverletzung vorgeworfen. Folgender Sachverhalt lag zugrunde: Der Mandant vergnügte sich mit seinen Freunden auf einem Volksfest. Es floß reichlich Alkohol. In dieser Stimmung bestieg er ein Fahrzeug eines sogenannten Autoscooter-Fahrgeschäfts. Während der Fahrt hob er den rechten Arm. Für die Staatsanwaltschaft ein klarer Fall - Hitlergruß! Im weiteren Verlauf kam es zu einer Auseinandersetzung mit einem anderen Besucher des Volksfestes. Der Mandant, nunmehr erheblich alkoholisiert, zog ein Fahrtenmesser und lief auf den anderen Besucher zu in der Absicht, auf diesen einzustechen. Er konnte im letzten Moment von seinen Freunden zurückgerissen werden. In der Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht regte der Verfasser an, das Verfahren wegen § 86a StGB im Hinblick auf die zu erwartende Strafe wegen versuchter Körperverletzung einzustellen. Der Staatsanwaltschaft widersprach vehement mit der Begründung, wenn etwas einstellungswürdig sei, dann die versuchte gefährliche Körperverletzung, denn da sei »ja nichts passiert«, während »angesichts der deutschen Geschichte« das Verhalten am »Autoscooter« keinesfalls hingenommen werden könne. Richter und Verfasser sahen sich erstaunt an: Das Zulaufen mit dem Messer auf einen anderen in der Absicht, diesen zu verletzen, soll strafrechtlich weniger ins Gewicht fallen als das Erheben des rechten Armes um etwa 45 Grad für die Dauer von 2 (zwei) Sekunden? Kein Staatsanwalt wäre früher auch nur ansatzweise auf die Idee gekommen, so zu argumentieren.

Beispiel 2: Ein sich selbst verteidigender Jugendlicher wurde von einem Amtsgericht einer westdeutschen Kleinstadt zu einer Jugendstrafe (Freiheitsstrafe) ohne Bewährung unter anderem wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) verurteilt, weil er auf einer Versammlung am Ende seiner Rede den Ausruf »Alles für Deutschland« getätigt hatte. Der nunmehr mandatierte Verfasser legte vor dem zuständigen Oberlandesgericht Revision ein - ohne Erfolg! Die Losung habe, so das Revisionsgericht, eindeutig NS-Charakter. Ein Urteil, das dem Zeitgeist entspricht, ein Urteil, das noch vor wenigen Jahren undenkbar gewesen wäre! Das angerufene Bundesverfassungsgericht nahm die gegen das Urteil des Revisionsgerichts formulierte Beschwerde nicht zur Entscheidung an - ohne Begründung! Für die Menschenrechtsbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof fehlt dem Jugendlichen natürlich das Geld.

Wie ist ein derartiger Wandel möglich, wo führt er hin? Möglich ist er, weil der Staat, richtiger: die ihn beherrschenden Parteien, die sich vielfach in ihrer Hybris für den Staat halten, das Gewaltmonopol besitzen. Und weil das so ist, gilt es besonders darauf zu achten, daß die Freiheitsrechte des Grundgesetzes durch die das Monopol beherrschenden Kräfte nicht so weit eingeschränkt werden, daß die Ausübung dieser Grundrechte zur steten Gefahr wird; Widerstand würde dann zur Pflicht (Art. 20 IV GG). Mittel dieser Einschränkung ist häufig das Strafrecht. Das schwächste Glied dabei ist der Jugendliche, der oft genug im Labyrinth staatlicher Strafverfolgung repressiven Maßnahmen ausgeliefert wird und sich Strukturen ausgesetzt sieht, die er nicht durchschaut, gegen die er sich selbst kaum wehren kann. Wann also kommt Jugendstrafrecht zur Anwendung? Worin unterscheidet sich das Jugendstrafrecht vom Erwachsenenstrafrecht? Wo gibt es Gemeinsamkeiten?
Das Jugendstrafrecht findet nach § 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) Anwendung, wenn ein Jugendlicher oder Heranwachsender eine »Verfehlung« begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. Gemeint sind also nur Verbrechen und Vergehen nach dem Strafgesetzbuch (StGB). Die Altersgrenzen für Jugendliche (14-17) und Heranwachsende (18-20) definiert § 1 II JGG. Ab 21 gilt Erwachsenenstrafrecht. Maßgebend ist das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung. Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig; ihnen fehlt die Schuldfähigkeit (§ 19 StGB). Das Jugendstrafrecht zeichnet sich durch andere Rechtsfolgen aus als das Erwachsenenstrafrecht. Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können beispielsweise Erziehungsmaßregeln angeordnet, Auflagen erteilt und Jugendarrest von höchstens vier Wochen verhängt werden. Eine besondere Einrichtung des Jugendstrafrechts ist die »Jugendgerichtshilfe«. Ihre Vertreter bringen die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Doch aus Verteidigersicht ist Vorsicht geboten. Die andere Seite der Jugendgerichtshilfe liegt in der Ermittlungshilfe für die Justizbehörden.
Wie im Erwachsenenstrafrecht hat der angeklagte Jugendliche im Strafverfahren vor den Jugendgerichten, aber auch schon im Ermittlungsverfahren selbstverständlich das Recht, sich durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Dies ist in Verfahren mit angeblichem oder tatsächlichem politischen Hintergrund jedenfalls solange anzuraten, bis Gesetzgeber und Rechtsprechung die strafrechtliche Verfolgung auf das zur legitimen Verteidigung der im Grundgesetz festgeschriebenen Werte notwendige Maß zurückführen und politisch Andersdenkende nicht einem rechtspolitisch und demokratietheoretisch bedenklichen Sonderrecht unterwerfen.

RA André Picker
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