11.06.2010
Kürzlich stellte die Frankfurter Staatsanwaltschaft nach über acht Monaten ein Ermittlungsverfahren wegen „Volksverhetzung“gegen den hessischen NPD-Landesvorsitzenden und Frankfurter Stadtverordneten Jörg Krebs, sowie dessen Stellvertreter Daniel Lachmann ein. Eine Begründung für diesen Schritt erfolgte gegenüber beiden nicht. Daher mußte davon ausgegangen werden, daß die Behörde mit ihrem Schritt auf ein Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichtes vom Februar des Jahres reagierte, welches die NPD-Wahlplakate mit der Aufschrift „Guten Heimflug“ als nicht strafbar im Sinne des § 130 StGB („Volksverhetzung“) einstufte.
Krebs und Lachmann war zu Unrecht vorgeworfen worden, diese Plakate während des Bundestagswahlkampfes 2009 verbreitet zu haben. Interessanterweise erklärte die Sprecherin der Frankfurter Staatsanwaltschaft, Doris Möller-Scheu, wenige Tage nach Einstellung der Ermittlungsverfahren gegen die beiden NPD-Funktionsträger, unter anderem der „Frankfurter Rundschau“ zufolge, daß das Verfahren gegen Jörg Krebs eingestellt wurde, weil „Man nicht (habe) nachweisen können, daß Parteichef Krebs von der Plakataktion des NPD-Kreisverbandes Wetterau im Bundestagswahlkampf im September vergangenen Jahres gewußt habe“. Mit keinem Wort wurde das Urteil des Oberlandesgerichtes in München erwähnt, sodaß man zwangsläufig davon ausgehen muß, daß die Staatsanwaltschaft Frankfurt die inkriminierten Plakate weiterhin für strafbar erachtet. 
Nun flatterte Jörg Krebs ein neuerliches Schreiben der Staatsanwaltschaft Frankfurt ins Haus, in welchem er aufgefordert wird, insgesamt 220 der inkriminierten Wahlplakate bei der zuständigen Asservatenverwaltung in Frankfurt abzuholen. In seiner Antwort stellte Krebs zunächst fest, daß die genannten Plakate weder sein persönliches, noch das Eigentum des NPD-Landesverbandes Hessen seien und weder er, noch die hessische NPD diese Plakate jemals besessen haben. Auch wurde deren Verbreitung niemals durch ihn, oder den NPD-Landesverband Hessen veranlasst. Er würde sich daher nicht dazu verleiten lassen, sich „fremde bewegliche Sachen rechtswidrig zuzueignen“ erklärte Jörg Krebs.
Zudem gehe er aufgrund der Berichterstattung davon aus, daß die Staatsanwaltschaft Frankfurt die Plakate weiterhin als strafbar erachtet und lehne es daher ab, der Aufforderung nachzukommen, diese möglicherweise strafbaren Propagandamittel an sich zu nehmen. Gegen die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main erstattete Jörg Krebs mit gleicher Post Strafanzeige wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 130 StGB, weil es aus seiner Sicht nicht angehen kann, daß eine Behörde, die Recht und Gesetz verpflichtet sein sollte, möglicherweise strafbare Propagandamittel an Dritte – in diesem Fall an ihn – weiter zu geben gedenkt – sprich verbreitet.
Nachfolgend dokumentieren wird die Schreiben Jörg Krebs’ an die Staatsanwaltschaft Frankfurt:
„Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Staatsanwältin Noffke,
da ich davon ausgehe, daß es sich bei den von Ihnen nunmehr freigegebenen 220 Wahlplakaten um jene handelt, die Sie offensichtlich zu unrecht inkriminiert haben, teile ich Ihnen Bezug nehmend auf Ihr oben näher bezeichnetes Schreiben mit, daß die von Ihnen genannten Wahlplakate weder mein persönliches, noch Eigentum des NPD-Landesverbandes Hessen sind. Desweiteren möchte ich darauf hinweisen, daß sich diese 220 Plakate zu keinem Zeitpunkt in meinem persönlichen Besitz, noch im Besitz des NPD-Landesverbandes Hessen befunden haben. Auch habe weder ich, noch der NPD-Landesverband Hessen als juristische Person, die Verbreitung, bzw. öffentliche Anbringung der genannten Plakate jemals veranlasst. Da ich mich stets an Recht und Gesetz halte, auch wenn Ihre Behörde das zuweilen zu bestreiten versucht, werde ich mich ganz sicher nicht dazu verleiten lassen, mir fremde bewegliche Sachen rechtswidrig zuzueignen.
In diesem Zusammenhang möchte ich meine Verwunderung darüber zum Ausdruck bringen, daß Ihre - den geltenden Gesetzen verpflichtete - Behörde mir nunmehr anträgt, mir fremde bewegliche Sachen rechtswidrig zuzueignen. Sollte es sich bei den Plakaten um jene handeln (wovon ich ausgehe), die im Verlauf des Bundestagswahlkampfes 2009 im Bereich des Wetteraukreises beschlagnahmt wurden, so gehe ich davon aus, daß diverse Presseberichte zutreffend sind, wonach diese Werbeträger nicht nur die Parole „Guten Heimflug“, sondern auch die Internetadresse www.npd-bayern.de tragen. Da es sich bei der genannten Internetseite um jene des NPD-Landesverbandes Bayern handelt, sollten Sie sich zwecks Klärung der Eigentumsverhältnisse an jene Gliederung der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands wenden. Ich möchte ferner vorsorglich darauf hinweisen, daß sich der NPD-Landesverband Hessen keinesfalls an etwaigen Kosten für die Vernichtung des Eigentums Dritter beteiligen wird.
Auch verwundert es mich sehr, daß Ihre Behörde Propagandamittel von möglicherweise „volksverhetzendem“, also mithin strafbarem, Inhalt an Dritte weiterzugeben beabsichtigt. Wie nämlich u. a. der „Frankfurter Rundschau“ (online-Ausgabe – URL http://www.fr-online.de/frankfurt_und_hessen/nachrichten/hessen/2709191_Verfahren-eingestellt-Plakat-Aktion-der-NPD-ohne-Folgen.html) vom 01.06.2010 zu entnehmen war, haben Sie das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf „Volksverhetzung“ gem. § 130 StGB gegen meine Person eingestellt, weil (Zitat Frankfurter Rundschau) „Man nicht (habe) nachweisen können, dass Parteichef Krebs von der Plakataktion des NPD-Kreisverbandes Wetterau im Bundestagswahlkampf im September vergangenen Jahres gewusst habe“. Die Zeitung beruft sich bezüglich dieser Darstellung auf Ihre Sprecherin, Frau Doris Möller-Scheu.
Ich muß also davon ausgehen, daß Ihre Behörde die inkriminierten Plakate – entgegen eines anderslautenden Urteils des Bayerischen Oberlandesgerichtes in München vom Februar des Jahres – weiterhin als strafbar im Sinne des § 130 StGB ansieht. Sollte dem so sein, dann frage ich mich, warum Sie mich nunmehr – unabhängig von der Eigentumsfrage - dazu auffordern, diese möglicherweise strafbaren Propagandamittel an mich zu nehmen und mir damit die Möglichkeit eröffnen wollen, durch eine Verbreitung dieser Plakate möglicherweise gegen geltende Gesetze zu verstoßen. Sollte dem nicht so sein, dann frage ich mich, warum Ihre Behörde dies nicht in der Öffentlichkeit entsprechend kommuniziert hat. Was eine mögliche Strafbarkeit der Plakate angeht, so teilte die „Augsburger Allgemeine“ (online-Ausgabe, URL http://www.augsburger-allgemeine.de/Home/Nachrichten/Bayern/Artikel,-NPD-Wahlplakat-Gericht-Volksverhetzung-Fliegender-Teppich-_arid,2080396_regid,2_puid,2_pageid,4289.html) vom 24.02.2010 u. a. mit: „Das Oberlandesgericht (Bayern, Anm.) hat nun entschieden: Die Botschaft des Plakats ist nicht als Volksverhetzung zu verstehen. Eine Verbreitung könne daher nicht bestraft werden.“
Es ist vor diesem Hintergrund also völlig belanglos, ob Ihre Behörde mir hat nachweisen können, „daß ich von der Plakataktion des NPD-Kreisverbandes Wetterau im Bundestagswahlkampf im September vergangenen Jahres gewusst habe“. Um diesen Sachverhalt zu klären, erstatte ich hiermit Strafanzeige gegen Ihre Behörde (siehe beigefügtes Schreiben), wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 130 StGB.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Krebs
Landesvorsitzender“
„Strafanzeige wegen des Verstoßes gegen § 130 StGB („Volksverhetzung“), sowie aller darüber hinaus in Betracht kommenden Delikte
Gegen:
- Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, sowie alle darüber hinaus in Betracht kommenden Personen.
Begründung:
Mit Schreiben vom 01.06.2010 (siehe beigefügte Kopie), unterzeichnet von Frau Staatsanwältin Noffke, fordert mich die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main auf, 220 Wahlplakate bei der Asservatenverwaltung, Konrad-Adenauer-Straße 20 in Frankfurt am Main abzuholen, die nicht mein persönliches Eigentum sind und sich auch niemals in meinem Besitz befanden.
Darüber hinaus legt ein Bericht der „Frankfurter Rundschau“ (online-Ausgabe – URL http://www.fr-online.de/frankfurt_und_hessen/nachrichten/hessen/2709191_Verfahren-eingestellt-Plakat-Aktion-der-NPD-ohne-Folgen.html) vom 01.06.2010 zumindest den Verdacht nahe, daß die Frankfurter Staatsanwaltschaft selbst davon ausgeht, daß die genannten Plakate strafbar im Sinne des § 130 StGB sind. Ich gehe also davon aus, daß die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main meiner Person Propagandamittel möglicherweise strafbaren Inhalts auszuhändigen gedachte. Gesetzt den Fall, ich würde der Aufforderung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main nachkommen, könnte ich also auf dem Wege der weiteren Verbreitung dieser Wahlplakate möglicherweise gegen geltende Gesetze verstoßen – und zwar mit offensichtlicher Billigung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main betätigt sich also selbst als Verbreiterin von möglicherweise strafbaren Propagandamitteln. Ich werde der Aufforderung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main aus den genannten Gründen nicht nachkommen.
Ich fordere die Strafverfolgungsbehörden vor dem genannten Hintergrund auf, diesem möglicherweise rechtswidrigen Treiben Einhalt zu gebieten und mich über den Fortgang ihrer Ermittlungen zu unterrichten.
Frankfurt am Main, den 11. Juni 2010
Jörg Krebs“


Quelle: http://www.npd-hessen.de/
facebook.com/pages/NPD-Kreisverband-Wetterau/195201140555831